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Slide H A L L O. Was können wir für Sie tun?
Röder Stahlbau GmbH
Herrentor 17
97702 Münnerstadt-
Wermerichshausen
Büro
Telefon 09766 1585
Fax 09766 1589
Werkstatt
Telefon 09766 940901
Fax 09766 1589

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Wir freuen uns über Ihre individuelle Anfrage. Besondere Wünsche und ungewöhnliche Anforderungen nehmen wir gerne in Auftrag. Nicht umsonst ist unser Motto: Anything is possible – wir finden Ideen aus Stahl!

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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Röder Stahlbau GmbH, Herrntor 17, 97702 Münnerstadt-Wermerichshausen

Vertreten durch:
Röder Stahlbau GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Anton Röder

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 9766 1585, Telefax: +49 (0) 9766 1589, E-Mail: info@roeder-stahlbau.de

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister, Registergericht:HRB 3899, Registernummer: Amtsgericht Schweinfurt

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 814 028 969

Bildnachweis
© Fotostudio Löwinger
© Röder Stahlbau GmbH
© inyoun / 627262582 / www.istockphoto.com

Konzeption, Design, Realisierung
EVOWORKX MEDIA

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen

Berufsbezeichnung: Metallbaumeister
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Unterfranken Würzburg
Verliehen durch: Bayern
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung
Regelungen einsehbar unter: https://www.hwk-ufr.de/

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung

Name und Sitz des Versicherers:
Zurich Versicherung, Poppelsdörfer Allee 25-33, 53287 Bonn

Geltungsraum der Versicherung: Europaweit

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Anton Röder, Herrntor 17, 97702 Münnerstadt-Wermerichshausen

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

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Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Röder Stahlbau GmbH

I.      Geltungsbereich, Anwendbarkeit der VOB/B

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (Auftraggeber) für alle Liefergeschäfte der Röder Stahlbau GmbH, Herrntor 17, 97702 Wermerichshausen (Auftragnehmer). Diesen AGB widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Geltung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die AGB finden auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber Anwendung.
  2. Auf Bauleistungen finden die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) als Ganzes in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung. Diese AGB finden nur insoweit Anwendung, soweit diese keine zu den Bestimmungen der VOB/B abweichenden Regelungen enthalten.

II.     Vertragsschluss, Angebotsbedingungen

  1. Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung und schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Dies gilt auch im Falle der Vermittlung.
  2. Ein durch den Auftragnehmer übersandtes Angebot ist freibleibend und begründet keinen Anspruch auf Auftragsannahme. Der Auftraggeber ist an eine erklärte Auftragserteilung für den Zeitraum von drei Kalenderwochen gebunden.
  3. Mündliche Abreden und Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  4. Leistungen, einschließlich Nebenarbeiten wie Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten, sind nur dann Bestandteil des Angebotes, wenn diese als Positionen gesondert unter Angabe von Menge und Preis aufgeführt sind.

    I.      Urheberrecht

    1. Sämtliche vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten und in dessen Eigentum befindlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Auflistungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung das Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den jeweiligen Vertragszweck verwendet werden.
    2. Gleiches gilt für Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Auflistungen und sonstige Unterlagen, die nicht Eigentum des Auftragnehmers sind, an denen der Auftragnehmer jedoch ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht besitzt.

    II.     Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Preise geltend ab Werk. Kosten für Verpackung und Lieferung werden gesondert in Rechnung gestellt.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages, insbesondere aufgrund von Material-, Rohstoff-, Lohn-, Frachtpreisänderungen oder Änderungen bei öffentlichen Abgaben Kostensenkungen oder –Erhöhungen eintreten. Der Auftraggeber kann hierüber Nachweis verlangen.
    4. Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung in Euro fällig.
    5. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig.

    III.   Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsverbot

    1. Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Erfüllung fälliger Zahlungspflichten zurückzubehalten.
    2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit solchen Ansprüchen berechtigt, die rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich anerkannt worden sind. Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung nur insoweit berechtigt, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    IV.   Lieferbedingungen

    1. Lieferfristen gelten nur als verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.
    2. Der Beginn von Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen und rechtlichen Fragen, einschließlich der Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen sowie die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers, insbesondere die Erbringung vereinbarter Anzahlungen, voraus.
      1. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn und soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Im Falle von zumutbaren Teillieferungen ist der Auftragnehmer berechtigt, im Verhältnis des Wertes der Teillieferung zum Wert der Gesamtlieferung Teilabrechnung vorzunehmen.

I.      Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
  2. Wird durch die Behinderung die Lieferung unmöglich oder dauert die durch die Behinderung bedingte vorübergehende Leistungsverhinderung länger als vier Kalenderwochen an, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andernfalls ist dem Auftraggeber gegenüber auf Verlangen zu erklären, ob Rücktritt erklärt oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird. Wird die Erklärung auf Verlangen des Auftraggebers nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben, ist dieser seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsteils zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
  3. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetter und sonstige Umstände gleich, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Behinderung beim Auftraggeber, einem Vorlieferanten oder einem Unterauftragnehmer eintritt.

II.     Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand oder Teile hiervon das Werk verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand oder Teile hiervon zum Zwecke der Montage oder sonstigen Weiterverwendung durch den Auftragnehmer oder Dritte zwischengelagert wird.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber ebenfalls über, wenn der Auftraggeber trotz Anzeige der Lieferbereitschaft erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt.

III.   Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer schuldet eine dem Stand der Technik entsprechende mangelfreie Vertragsleistung. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich zugesichert worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
  2. Die Gewährleistung ist nach Wahl des Auftragnehmers auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Für die Rücksendung des Produkts darf der Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Auftraggeber herausgeben. Die Nacherfüllung gilt nach zweimaligem erfolglosem Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Für neu hergestellte Sachen und Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Bauwerke, einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden; für diese Leistungen gilt vorbehaltlich der Geltung der VOB/B die gesetzliche Verjährungsfrist.
  4. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte sowie weitergehende Ansprüche des Auftraggebers als nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen sind ausgeschlossen.

IV.   Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Dies gilt entsprechend für eine Haftung für Handeln eines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Schadensersatz ist für den Fall, dass dieser nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
  4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

V.     Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbereich, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits bei Auftragserteilung an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.